StPO den Fall unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts mit einem Erkanntnis nach § 127 StPO an die Staatsanwaltschaft überweisen, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann. Anklage beim sachlich zuständigen Gericht erhebt diesfalls der Staatsanwalt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren). Damit ist ausgeschlossen, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktion ausüben kann.