Die von der EMRK und der Bundesverfassung verlangte Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit bezieht sich demnach nicht auf die Funktion als Leiter der Strafuntersuchung. § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren (SRL Nr. 305c) sieht überdies vor, dass der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter in Abänderung der §§ 126 ff. StPO den Fall unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts mit einem Erkanntnis nach § 127 StPO an die Staatsanwaltschaft überweisen, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann.