Auch wenn der Staatsanwalt den entlastenden Elementen ebenso nachzugehen hat wie den belastenden, kann nicht übersehen werden, dass mit Erhebung und Vertretung der Anklage "Partei ergriffen" wird, "Parteilichkeit" somit zum Wesen der Anklagefunktion gehört (BGE 124 I 274 S. 282). Auch für das Untersuchungsverfahren fordern, anders als bei der Haftanordnung, weder BV noch EMRK eine unabhängige, bei der Ausübung ihres Amtes weisungsungebundene Instanz. Die von der EMRK und der Bundesverfassung verlangte Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit bezieht sich demnach nicht auf die Funktion als Leiter der Strafuntersuchung.