Zum andern gibt es aber den Umkehrschluss nicht, dass Untersuchungshandlungen allein deswegen nicht rechtmässig sind, weil die Untersuchungshaft widerrechtlich in Personalunion (des haftanordnenden und untersuchenden Amtsstatthalters resp. Untersuchungsrichters) angeordnet wurde (vgl. BGE 124 I 274 S. 282). Der Anspruch nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bezieht sich klar auf den Haftanordnungsrichter (BGE 124 I 274 S. 281). Die Bestimmung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK räumt zudem keinen Anspruch auf eine qualifizierte Unparteilichkeit der Anklagebehörde bei der Anklageerhebung vor Gericht ein (BGE 124 I 274 S. 282).