Untersuchungsrichter und untersuchendem Amtsstatthalter resp. Untersuchungsrichter sämtliche Untersuchungshandlungen unbeachtlich bleiben. Vielmehr hat eine solche Konstellation allein Auswirkung auf die Rechtmässigkeit der Haftanordnung. Zum einen kann auch eine neue Untersuchung bzw. eine neue Anklage die Konventionswidrigkeit der Haft im Nachhinein nicht heilen (BGE 124 I 274 S. 281). Zum andern gibt es aber den Umkehrschluss nicht, dass Untersuchungshandlungen allein deswegen nicht rechtmässig sind, weil die Untersuchungshaft widerrechtlich in Personalunion (des haftanordnenden und untersuchenden Amtsstatthalters resp.