Es bleibt zu prüfen, ob Amtsstatthalter X. als zuständiger Untersuchungsrichter als befangen zu gelten hat, wenn er zugleich Haftrichterfunktionen ausgeübt hat. (¿) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der die Untersuchung leitende Untersuchungsrichter nicht gleichzeitig als Haftrichter amten, weil er die Voraussetzungen eines unabhängigen Haftrichters im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV nicht erfüllt (BGE 1P.553/2004 vom 2.11.2004). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Falle einer Personalunion von haftanordnendem Amtsstatthalter resp. Untersuchungsrichter und untersuchendem Amtsstatthalter