Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde daher nicht verletzt, wenn diese über etwas nicht in Kenntnis gesetzt wurden, von dem sie selber ausgingen, zumal sie das Verfahren direkt bei der Staatsanwaltschaft anhängig machten. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer erscheint vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich. 4.3. Es bleibt zu prüfen, ob Amtsstatthalter X. als zuständiger Untersuchungsrichter als befangen zu gelten hat, wenn er zugleich Haftrichterfunktionen ausgeübt hat.