Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer ihr Ausstandsgesuch korrekterweise beim betroffenen Amtsstatthalter und nicht bei der Staatsanwaltschaft hätten einreichen müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. Ein formell streitiger Ausstandsgrund im Sinne von § 31 StPO lag demnach erst vor, nachdem die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Amtsstatthalters eingeholt und sich über ihre Zuständigkeit im Verfahren Klarheit verschafft hatte. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde daher nicht verletzt, wenn diese über etwas nicht in Kenntnis gesetzt wurden, von dem sie selber ausgingen, zumal sie das Verfahren direkt bei der Staatsanwaltschaft anhängig machten.