, Bern 1999, S. 521), was vorliegend jedoch nicht zutrifft. Im Übrigen machte der Amtsstatthalter in seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 keine aussagekräftigen Ausführungen, weshalb er einen Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund als nicht gegeben erachte. Bereits aus diesem Grund liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer ihr Ausstandsgesuch korrekterweise beim betroffenen Amtsstatthalter und nicht bei der Staatsanwaltschaft hätten einreichen müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht.