Dabei ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführern die Stellungnahme von Amtsstatthalter X. vom 29. November 2004 vor Erlass ihres Entscheids zwar nicht zugestellt. Eine Gehörsverletzung wäre zufolge dieses Umstands aber nur dann gegeben, wenn diese Stellungnahme massgebliche Entscheidgrundlage des angefochtenen Entscheids gebildet hätte (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521), was vorliegend jedoch nicht zutrifft.