Mit Entscheid vom 10. Dezember 2004 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben Y. und die Z. GmbH Beschwerde an das Obergericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.2. Die Beschwerdeführer machen den Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzesverletzung nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geltend. Dabei ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.