rechtliches Gehör. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV; §§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren. Der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter kann vom Angeschuldigten nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn dieser zuvor die Haft gegen den Angeschuldigten angeordnet hatte; rechtliches Gehör.