{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-273_2005-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2471", "Checksum": "da37b1dcf5ca96d44199c9cb247e2c45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 273", "2005 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 25.01.2005 21 04 273 (2005 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV; §§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren. Der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter kann vom Angeschuldigten nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn dieser zuvor die Haft gegen den Angeschuldigten angeordnet hatte; rechtliches Gehör. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:49", "Checksum": "1956b702f261ab1c7293e4d40e534de0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 25.01.2005 21 04 273 (2005 I Nr. 58)\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV; §§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren. Der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter kann vom Angeschuldigten nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn dieser zuvor die Haft gegen den Angeschuldigten angeordnet hatte; rechtliches Gehör. | Strafprozessrecht\n\n der Haftanordnung, weder BV noch EMRK eine unabhängige, bei der Ausübung ihres Amtes weisungsungebundene Instanz. Die von der EMRK und der Bundesverfassung verlangte Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit bezieht sich demnach nicht auf die Funktion als Leiter der Strafuntersuchung. § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren (SRL Nr. 305c) sieht überdies vor, dass der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter in Abänderung der §§ 126 ff. StPO den Fall unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts mit einem Erkanntnis nach § 127 StPO an die Staatsanwaltschaft überweisen, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann. Anklage beim sachlich zuständigen Gericht erhebt diesfalls der Staatsanwalt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren). Damit ist ausgeschlossen, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktion ausüben kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hier gegen Amtsstatthalter X. keine spezifischen, über die Problematik von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgehenden Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 29 ff. StPO geltend machen (vgl. auch BGE 124 I 274 S. 282). II. Kammer, 25. Januar 2005 (21 04 273) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. Mai 2005 abgewiesen.) |"}