Begründet wird dies damit, dass dem Tier dadurch auf unnötige, zwecklose und durch keinen sachlichen Grund zu rechtfertigende Weise in erheblichem Masse Verletzungen und Schmerzen zugefügt würden (Goetschel, a.a.O., S. 276). Damit ist der objektive Tatbestand der Tierquälerei durch Tötung eines Tieres auf qualvolle Art nach Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG erfüllt. II. Kammer, 22. März 2005 (21 04 262) |