Bei der Auslegung des hier in Frage stehenden Straftatbestands ist auch zu berücksichtigen, dass in Literatur und Rechtsprechung als Beispiele für die Erfüllung des Straftatbestands der Tiermisshandlung aufgeführt werden, wer einen Hund mehrmals gegen den Boden, den Türpfosten oder die Seitenwand des Wagens werfe oder wer während längerer Zeit blindlings mit den Fäusten auf das Tier einschlage (Goetschel, a.a.O., S. 276). Begründet wird dies damit, dass dem Tier dadurch auf unnötige, zwecklose und durch keinen sachlichen Grund zu rechtfertigende Weise in erheblichem Masse Verletzungen und Schmerzen zugefügt würden (Goetschel, a.a.O., S. 276).