Gestützt auf das Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten verübten Schläge mit dem Holzracket den Hund nicht sofort betäubten und dass die Verzögerung der Wirkung dieser Schläge dem Hund über einen längeren Zeitraum von mehreren Minuten erhebliche Schmerzen verursachten. Da der Hund des Angeklagten demnach gemäss Art. 21 Abs. 1 TSchG nicht hinreichend betäubt war, ist seine Tötung als qualvoll im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG zu qualifizieren (vgl. Goetschel, a.a.O., S. 279).