Erstellt ist nämlich, dass der Hund zum Tatzeitpunkt bereits ca. 10 kg wog und damit schwerer und vor allem grösser war als ein Kaninchen. Dazu kommt, dass der Angeklagte nicht geltend macht, im Ausführen von Betäubungsschlägen besonders geübt zu sein, worauf die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht hinweist. 3.2.2. Gestützt auf das Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten verübten Schläge mit dem Holzracket den Hund nicht sofort betäubten und dass die Verzögerung der Wirkung dieser Schläge dem Hund über einen längeren Zeitraum von mehreren Minuten erhebliche Schmerzen verursachten.