Die fehlende Zuverlässigkeit der vom Angeklagten angeblich angewandten Betäubungsmethode illustriert gerade der vorliegende Fall eindrücklich. Wenn der Betäubungsschlag aber, wie dargelegt, als Tötungsmethode für Hunde als Versuchstiere als unzulässig gilt, so hat dies erst recht auch für Hunde als Haustiere zu gelten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Angeklagten, sein Hund sei noch nicht ausgewachsen gewesen, weshalb für ihn die weniger strengen Vorschriften für Kaninchen gelten würden. Erstellt ist nämlich, dass der Hund zum Tatzeitpunkt bereits ca. 10 kg wog und damit schwerer und vor allem grösser war als ein Kaninchen.