21 Abs. 1 TSchG). Gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren (Tierschutzrichtlinie 3.01) ist der Betäubungsschlag für Katze und Hund eine unzulässige Tötungsmethode, da wegen der Grösse dieser Tierarten die ausreichende Krafteinwirkung nicht gewährleistet ist (Ziff. D.23 der Richtlinie). Die fehlende Zuverlässigkeit der vom Angeklagten angeblich angewandten Betäubungsmethode illustriert gerade der vorliegende Fall eindrücklich.