Vogel, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Diss. Zürich 1980, S. 192). Qualvoll ist eine Tötung dann, wenn ein Tier nicht oder nicht genügend betäubt ist, wie Art. 20 und 21 TSchG zur Schlachtung ausdrücklich vorschreiben (Goetschel, a.a.O., S. 279). Nach Art. 20 Abs. 1 TSchG ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Die Betäubung hat dabei möglichst unverzüglich zu wirken und eine Verzögerung der Wirkung darf keine Schmerzen verursachen (Art. 21 Abs. 1 TSchG).