Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte Appellation ein und beantragte Freispruch. Das Obergericht wies die Appellation ab. Aus den Erwägungen: 3.2.1. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ein Tier auf qualvolle Art tötet. Strafbar ist zudem nicht nur die qualvolle Art der Tötung, sondern bereits die mutwillige Tötung eines Tieres (Art. 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b TSchG), d.h. die Tötung eines Tieres ohne jeden vernünftigen Grund (vgl. Goetschel, Das Schweizer Tierschutzgesetz, in: Recht und Tierschutz, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 280; Vogel, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Diss.