Auch diesen Bericht (als wesentliche Entscheidgrundlage) hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgängig eröffnen müssen. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ebenfalls verletzt (vgl. Müller, a.a.O., S. 520 f., insbesondere FN 75). II. Kammer, 3. Dezember 2004 (21 04 224) |