Der angefochtene Entscheid ist für das Obergericht zufolge fehlender Entscheidgrundlagen nicht überprüfbar (vgl. LGVE 1985 I Nr. 51 mit Hinweisen). Damit hat die Staatsanwaltschaft den verfassungsmässigen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers klar verletzt, was eine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO darstellt. Es ist zudem auch nicht haltbar, dass die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Amtsstatthalters vom 24. Juni 2004 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 dem Beschwerdeführer zustellte. Auch diesen Bericht (als wesentliche Entscheidgrundlage) hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgängig eröffnen müssen.