, Basel/Genf/München 2002, § 55 N 14a). Es ist Aufgabe der Behörden, die Akten so zu führen, dass alle prozessualen Vorgänge ersichtlich sind; Geheimakten gibt es grundsätzlich nicht (Hauser/Schweri, a.a.O., § 55 N 14 mit Hinweisen; vgl. Müller, a.a.O., S. 531; vgl. auch LGVE 1985 I Nr. 51). Die Staatsanwaltschaft hätte demnach die mündlichen Berichte des Amtsstatthalteramts zwingend protokollieren und sie vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnen müssen, zumal sie sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich darauf abstützte. Der angefochtene Entscheid ist für das Obergericht zufolge fehlender Entscheidgrundlagen nicht überprüfbar (vgl. LGVE 1985 I Nr. 51 mit Hinweisen).