29 Abs. 2 BV garantiert den Verfahrensparteien den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht bildet davon einen Teilgehalt (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 525 ff.) und wird auch in der luzernischen Strafprozessordnung gewährleistet (§ 66 StPO). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass dieses Akteneinsichtsrecht nur dann effektiv ausgeübt werden kann, wenn von den prozessualen Handlungen überhaupt Akten erstellt werden. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist mithin das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 55 N 14a).