Wie aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervorgeht, stützte sich die Staatsanwaltschaft bei der Abweisung der Beschwerde ausschliesslich auf die Berichte des Amtsstatthalters vom 14. Januar 2004, 6. Mai 2004, 24. Juni 2004 und 17. September 2004. Von diesen Berichten ist aber tatsächlich nur die Stellungnahme vom 24. Juni 2004 schriftlich erstattet worden. Akten betreffend die anderen zitierten Berichte liegen nicht vor. Unbestrittenermassen wurde dem Verteidiger zudem der Bericht vom 24. Juni 2004 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 zugestellt (¿). Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Verfahrensparteien den Anspruch auf rechtliches Gehör.