Die Stellungnahme des Amtsstatthalters vom 24. Juni 2004 sei ihm erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 eröffnet worden. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. 3.2. Diese Rüge ist begründet. Dem Beschwerdeführer wurde zwar mehrmals Akteneinsicht gewährt. Indes betraf diese durchwegs das Untersuchungsverfahren und nicht das Beschwerdeverfahren. Wie aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervorgeht, stützte sich die Staatsanwaltschaft bei der Abweisung der Beschwerde ausschliesslich auf die Berichte des Amtsstatthalters vom 14. Januar 2004, 6. Mai 2004, 24. Juni 2004 und 17. September 2004.