Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Die von X. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei ihrem Entscheid lediglich auf die mündlichen, nicht protokollierten Berichte des Amtsstatthalteramts vom 14. Januar 2004, 6. Mai 2004 und 17. September 2004, von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis erhalten habe. Die Stellungnahme des Amtsstatthalters vom 24. Juni 2004 sei ihm erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. September 2004 eröffnet worden.