Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 sperrte das Amtsstatthalteramt in einer Strafuntersuchung gegen X. betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dessen sämtliche Konten und Vermögenswerte bei diversen Banken. X rekurrierte nicht, gelangte in der Folge aber wiederholt an das Amtsstatthalteramt mit dem Gesuch um Überprüfung der Kontensperre. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2003, erneuert am 14. Mai 2004, beantragte X. bei der Staatsanwaltschaft, dem Amtsstatthalteramt sei die Weisung zu erteilen, die Kontensperre zu überprüfen. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab.