§§ 66 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten setzt die Aktenführungspflicht der Behörde voraus. Stellt die Behörde bei ihrem Entscheid auf nicht protokollierte mündliche Amtsberichte oder auf erst mit dem Entscheid eröffnete Akten ab, so ist das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzt. ====================================================================== Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 sperrte das Amtsstatthalteramt in einer Strafuntersuchung gegen X. betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dessen sämtliche Konten und Vermögenswerte bei diversen Banken.