sodann wird auch das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein, insbesondere im Hinblick auf einen Eintrag ins Strafregister. Mit anderen Worten werden die neuen Sachurteile registerrechtlich so zu behandeln sein, als wären sie bereits im Zeitpunkt der aufgehobenen Strafverfügungen ergangen (vgl. BGE 114 IV 138 E. 3b). II. Kammer, 26. Januar 2005 (21 04 219) |