Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im schweizerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, S. 104 ff.). Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau offenbar eine andere Rechtsauffassung vertreten und die dort hängigen Strafverfahren infolge absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt hat. Bei einer allfälligen neu ausgefällten Strafe wird jedoch zu prüfen sein, ob inzwischen die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist (soweit die Strafe nicht schon verbüsst ist); sodann wird auch das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein, insbesondere im Hinblick auf einen Eintrag ins Strafregister.