es hat in jedem Fall ein neues Sachurteil zu ergehen. Das Rechtsmittel der Revision gibt dem Verurteilten nur Anspruch auf Feststellung, ob das verurteilende Erkenntnis materiell unrichtig sei, und zutreffendenfalls auf Ausfällung eines Urteils, dem der berichtigte oder ergänzte Tatbestand zugrunde liegt, nicht aber darauf, dass ein neues Sachurteil wegen Zeitablaufes unterbleibe (BGE 114 IV 138 E. 2a; 85 IV 169; Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im schweizerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, S. 104 ff.).