Die Neubeurteilung der Strafsache wird dabei dem Amtsstatthalteramt obliegen (vgl. § 260bis Abs. 2 StPO). In Gutheissung des Rekurses sind somit die beiden Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und 21. Januar 1987 aufzuheben und die entsprechenden Strafverfahren wieder aufzunehmen. 5.3. Anzufügen für die wieder aufzunehmenden Strafverfahren bleibt, dass die Verfolgungsverjährung nicht wieder auflebt; d.h. es hat in jedem Fall ein neues Sachurteil zu ergehen.