Gleichzeitig ist von der Rekurrentin eine neue Tatsache hinsichtlich der Schuldfrage dargetan, welche in den damaligen Strafverfahren nicht näher abgeklärt worden war. Die Schuldfrage bzw. die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit ist geeignet, gegebenenfalls einen Freispruch (Art. 10 StGB) oder zumindest ein milderes Urteil (Art. 11 StGB) herbeizuführen (vgl. § 255 Ziff. 1 StPO). Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegeben. Die Neubeurteilung der Strafsache wird dabei dem Amtsstatthalteramt obliegen (vgl. § 260bis Abs. 2 StPO).