Im Sinne dieser Ausführungen ist es durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Rekurrentin bei den Diebstählen, die zu den Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und vom 21. Januar 1987 geführt haben, in einem krankhaften Zustand (Kleptomanie) handelte. 5.2. Zusammenfassend liegt ein neues Beweismittel vor, welches dem Amtsstatthalteramt bei dessen Strafverfügungen nicht bekannt war. Gleichzeitig ist von der Rekurrentin eine neue Tatsache hinsichtlich der Schuldfrage dargetan, welche in den damaligen Strafverfahren nicht näher abgeklärt worden war.