Eine rationale Erklärung (z.B. ein wirtschaftliches Motiv) hierfür scheint denn auch im Hinblick auf das dabei eingegangene Risiko in straf- und ausländerrechtlicher Hinsicht unrealistisch, zumal die Rekurrentin das Deliktsgut zu einem weit überwiegenden Teil bloss lagerte, ohne es zu gebrauchen oder zu verkaufen. Im Sinne dieser Ausführungen ist es durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Rekurrentin bei den Diebstählen, die zu den Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und vom 21. Januar 1987 geführt haben, in einem krankhaften Zustand (Kleptomanie) handelte.