LGVE 1988 I Nr. 64 und 1995 I Nr. 58). 5.1. Die Rekurrentin legt als neues Beweismittel im Revisionsverfahren einen "psychiatrisch-psychologischen Befund und Stellungnahme" des Gesundheitszentrums Y., Neuropsychiatrische Ambulanz, in Z. (Serbien) vom 8. Mai 2001 auf. Gemäss beglaubigter Übersetzung dieses Berichtes wurde bei der Rekurrentin eine "Störung der Persönlichkeit", eine "Störung des Charakters" und "Kleptomanie" diagnostiziert. In einer beiliegenden "Anweisung des Spezialisten" ist von "Kleptomanie-Exzessen" die Rede.