Er hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen und Beweismittel neu und für die Verteidigung erheblich sein sollen (LGVE 1995 I Nr. 58, Max. XI Nr. 176). Er muss die neuen Tatsachen und Beweismittel angeben und begründen, weswegen diese das Sachurteil als ein Fehlurteil erscheinen lassen (BGE 107 Ia 102 E. 2a). Im Bewilligungsverfahren ist nicht von der Unschuldsvermutung auszugehen; vielmehr hat der Verurteilte darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1147; LGVE 1988 I Nr. 64 und 1995 I Nr. 58).