Die Aufhebung des Urteils darf allerdings nicht leichthin erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 397 StGB muss das Verfahren nur dann wieder aufgenommen werden, wenn ein Novum geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass ein Freispruch möglich, d.h. wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E. 4e; LGVE 1995 I Nr. 58). (¿) Der Revisionsbewerber hat in der Begründung seines Revisionsgesuchs die Tatsachen und Beweismittel, auf die er sein Gesuch stützt, genau zu bezeichnen. Er hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen und Beweismittel neu und für die Verteidigung erheblich sein sollen (LGVE 1995 I Nr. 58, Max.