Bei der Beurteilung der Neuheit kommt es nicht darauf an, ob das neue Material dem angefochtenen Urteil hätte zu Grunde gelegt werden können und es deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Verurteilte seine Geltendmachung versäumte oder das Gericht das Beweismittel bzw. die Tatsache übersah (Hauser/Schweri, a.a.O., N 20-23 zu § 102 m.w.H.). Die Aufhebung des Urteils darf allerdings nicht leichthin erfolgen.