Ebenso darf sich die Behauptung einer neuen Tatsache auf ein früher benutztes Beweismittel stützen. Die Tatsache oder das Beweismittel, d.h. diese unechten Noven müssen bereits im Zeitpunkt bestanden haben, in dem jenes Gericht das Urteil fällte, das in freier Kognition die Erkenntnis über den Sachverhalt treffen konnte. Bei der Beurteilung der Neuheit kommt es nicht darauf an, ob das neue Material dem angefochtenen Urteil hätte zu Grunde gelegt werden können und es deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Verurteilte seine Geltendmachung versäumte oder das Gericht das Beweismittel bzw. die Tatsache übersah (Hauser/Schweri, a.a.O., N 20-23 zu § 102 m.w.