Das Erfordernis der Neuheit verlangt, dass die Tatsache oder das Beweismittel dem seinerzeit erkennenden Gericht nicht bekannt war. Dem Gericht nicht bekannt sind auch Tatsachen, die zwar aus den Akten ersichtlich waren, aber vom Gericht übersehen wurden (BGE 99 IV 183). Eine bereits geltend gemachte Tatsache kann im Revisionsverfahren durch ein neues Beweismittel erhärtet werden. Ebenso darf sich die Behauptung einer neuen Tatsache auf ein früher benutztes Beweismittel stützen.