Tatsachen sind alle Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhaltes von Bedeutung und geeignet sind, ihn in einem anderen, für den Verurteilten günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Beweismittel erbringen den Nachweis von Tatsachen und sind diesen deshalb für die Möglichkeit einer Revision gleichgestellt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 17 und 18 zu § 102). Das Erfordernis der Neuheit verlangt, dass die Tatsache oder das Beweismittel dem seinerzeit erkennenden Gericht nicht bekannt war.