4.2. Gemäss § 255 Ziff. 1 StPO kann ein Verurteilter die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangen wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen (§ 255 Ziff. 1 StPO; vgl. auch Art. 397 StGB). Tatsachen sind alle Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhaltes von Bedeutung und geeignet sind, ihn in einem anderen, für den Verurteilten günstigeren Licht erscheinen zu lassen.