Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. ====================================================================== Mit Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 10. Juli 1986 wurde X. wegen wiederholten Ladendiebstahls mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft. Infolge erneuter Ladendiebstähle wurde X. vom Amtsstatthalter am 21. Januar 1987 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.