Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 255 ff.