{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-219_2005-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2391", "Checksum": "117049c3aff78ca05c020de06e6bda22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 219", "2005 I Nr. 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 26.01.2005 21 04 219 (2005 I Nr. 67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:49", "Checksum": "a2846eb04bbcb087a099e9d9c99d3950", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 26.01.2005 21 04 219 (2005 I Nr. 67)\nRegeste:\n§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. | Strafprozessrecht\n\n ihrer Taten als nahe liegend. So weist der Rechtsvertreter der Rekurrentin zu Recht darauf hin, dass es nur schwer vorstellbar ist, dass eine gesunde Frau durch Ladendiebstähle zunächst ihre Arbeitsstelle und danach das Aufenthaltsrecht für sich und ihre Kinder in der Schweiz aufs Spiel setzt und auch verliert. Die Rekurrentin entwendete scheinbar wahllos eine Vielzahl von Gegenständen, vor allem Kleider, für welche sie in dieser Anzahl gar keinen Gebrauch haben konnte und auch nicht hatte (z.B. neun Paar Damenschuhe gemäss Polizeirapport; z.T. gleichartige Schuhe unterschiedlicher Grössen). Der weitaus grösste Teil der gestohlenen Sachen konnte denn auch - offenbar ungebraucht - zurückgegeben werden. Die Rekurrentin gab im zweiten Strafverfahren an, sie könne es sich nicht erklären, warum sie all diese Gegenstände gestohlen habe. Eine rationale Erklärung (z.B. ein wirtschaftliches Motiv) hierfür scheint denn auch im Hinblick auf das dabei eingegangene Risiko in straf- und ausländerrechtlicher Hinsicht unrealistisch, zumal die Rekurrentin das Deliktsgut zu einem weit überwiegenden Teil bloss lagerte, ohne es zu gebrauchen oder zu verkaufen. Im Sinne dieser Ausführungen ist es durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Rekurrentin bei den Diebstählen, die zu den Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und vom 21. Januar 1987 geführt haben, in einem krankhaften Zustand (Kleptomanie) handelte. 5.2. Zusammenfassend liegt ein neues Beweismittel vor, welches dem Amtsstatthalteramt bei dessen Strafverfügungen nicht bekannt war. Gleichzeitig ist von der Rekurrentin eine neue Tatsache hinsichtlich der Schuldfrage dargetan, welche in den damaligen Strafverfahren nicht näher abgeklärt worden war. Die Schuldfrage bzw. die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit ist geeignet, gegebenenfalls einen Freispruch (Art. 10 StGB) oder zumindest ein milderes Urteil (Art. 11 StGB) herbeizuführen (vgl. § 255 Ziff. 1 StPO). Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegeben. Die Neubeurteilung der Strafsache wird dabei dem Amtsstatthalteramt obliegen (vgl. § 260bis Abs. 2 StPO). In Gutheissung des Rekurses sind somit die beiden Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes vom 10. Juli 1986 und 21. Januar 1987 aufzuheben und die entsprechenden Strafverfahren wieder aufzunehmen. 5.3. Anzufügen für die wieder aufzunehmenden Strafverfahren bleibt, dass die Verfolgungsverjährung nicht wieder auflebt; d.h. es hat in jedem Fall ein neues Sachurteil zu ergehen. Das Rechtsmittel der Revision gibt dem Verurteilten nur Anspruch auf Feststellung, ob das verurteilende Erkenntnis materiell unrichtig sei, und zutreffendenfalls auf Ausfällung eines Urteils, dem der berichtigte oder ergänzte Tatbestand zugrunde liegt, nicht aber darauf, dass ein neues Sachurteil wegen Zeitablaufes unterbleibe (BGE 114 IV 138 E. 2a; 85 IV 169; Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im schweizerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, S. 104 ff.). Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau offenbar eine andere Rechtsauffassung vertreten und die dort hängigen Strafverfahren infolge absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt hat. Bei einer allfälligen neu ausgefällten Strafe wird jedoch zu prüfen sein, ob inzwischen die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist (soweit die Strafe nicht schon verbüsst ist); sodann wird auch das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein, insbesondere im Hinblick auf einen Eintrag ins Strafregister. Mit anderen Worten werden die neuen Sachurteile registerrechtlich so zu behandeln sein, als wären sie bereits im Zeitpunkt der aufgehobenen Strafverfügungen ergangen (vgl. BGE 114 IV 138 E. 3b). II. Kammer, 26. Januar 2005 (21 04 219) |"}