{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-219_2005-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2391", "Checksum": "117049c3aff78ca05c020de06e6bda22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 219", "2005 I Nr. 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 26.01.2005 21 04 219 (2005 I Nr. 67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:49", "Checksum": "a2846eb04bbcb087a099e9d9c99d3950", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 26.01.2005 21 04 219 (2005 I Nr. 67)\nRegeste:\n§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 26.01.2005 |\n| Fallnummer: | 21 04 219 |\n| LGVE: | 2005 I Nr. 67 |\n| Leitsatz: | §§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}