Der Rekurrent weist mit Recht auf die gerichtsnotorische Tatsache hin, dass Homosexualität in manchen Gesellschaftsschichten immer noch verpönt ist oder ein Tabuthema darstellt. Dass dies auch im Bauarbeitermilieu, in welchem sich der Rekurrent bewegte, der Fall ist, erscheint zumindest glaubhaft. Die Anträge des Rekurrenten als Privatkläger im Strafverfahren gegen Y. können nach dem Gesagten nicht zum Vornherein als aussichtslos taxiert werden, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt unsicher ist, ob sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Angeschuldigten bestätigen werden. Diese Frage wird gerade die Strafuntersuchung beantworten müssen. II. Kammer, 8. Februar 2005 (21 04 216) |